Allgemeine Geschäftsbedingungen und Verbraucherinformationen

Stand 28.08.2017

1.    Anwendungsbereich

1.1.    
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C". Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Abweichende Einzelvereinbarungen haben Vorrang.

1.2.    
Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein, der als Auftragsbestätigung ebenfalls deklariert ist und der auf der Rückseite gleichfalls die AGB beinhaltet.

1.3.    
Widerruft der Besteller den Auftrag vor Erteilung einer Auftragsbestätigung durch uns oder tritt er unberechtigterweise vom Ver-trag zurück, so können wir nach unserer Wahl entweder Erfüllung des Vertrages oder die Zahlung der bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des kalkulierte Gewinnzuschlags, mindestens jedoch 20 % des Gesamtwarenpreises vom Besteller verlangen.

1.4.    
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder abweichende Vereinbarungen gelten nur, soweit sie schriftlich anerkannt werden.

Teil I – Allgemeine Bestimmungen

2.    Angebote

2.1.    
Unsere Angebote sind in Bezug auf Lieferungsmöglichkeit stets freibleibend.

2.2.    
Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Bestellers wie Abbildungen und Zeichnungen einschließlich Maßangaben erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.

2.3.    
Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und anderen Unter-lagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über.

3.    Preise, Zahlungsbedingungen

3.1.    
Diese Preise schließen die Mehrwertsteuer nicht ein; sie wird in jeweils gesetzlicher Höhe zusätzlich berechnet.

3.2.    
Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

3.3.    
Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenfor-derungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

3.4.    
Die Abtretung von Forderungen bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.

3.5.    
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem Nettobetrag abgelöst werden.

3.6.    
Rechnungsregulierung durch Wechsel oder Scheck erfolgt lediglich erfüllungshalber und bedarf einer gesonderten, vorheri-gen Vereinbarung. Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.

3.7.    
Bei wesentlicher Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern, bis Zahlung oder Sicherheit geleistet ist.

3.8.    
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Rabatte – auch wenn diese auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind – und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen sowie Verzugszinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe der auf dem Kapitalmarkt üblichen Kontokorrentzinsen, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Es bleibt vorbehalten, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.

3.9.    
Maßänderungen ziehen Preisänderungen nach sich. Die Preise berechnen sich u. U. nach den in den Preislisten des Lieferers enthaltenen Rasterpreisen, auch wenn ein Fest- oder Pauschalpreis angeboten oder vereinbart war.

4.    Leistungsvorbehalt

4.1.    
Von uns angegebenen Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Besteller verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Ist der Besteller für das Aufmaß verantwortlich, so muss der Besteller rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

4.2.    
Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie Lieferverzögerung oder Fehllieferung unserer Lieferanten berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

4.3.    
Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

4.4.    
Schadensersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Eventuelle Schadensersatzan-sprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.

5.    Gewährleistung

5.1.    
Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzügli-chen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß Paragrafen § § 377,378 HGB bleiben unberührt.

5.2.    
Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen, Maserungen sowie dem Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

5.3.    
Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

5.4.    
Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar.
    ·    Unauffällig optische Erscheinungen
    ·    Farbige Spiegelungen (Interferenzen)
    ·    Bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“)
    ·    Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern
    ·    Aufhänger Punkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern
    Grundlage ist die "Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen"

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1.    
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten oder hergestellten Sache vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Beträge in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo eingezogen und anerkannt ist. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.

6.2.    
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Ware berechtigt. Der Besteller gestattet uns, zu diesem Zweck seine Räume, Grundstücke und Baustellen zu betreten sowie alles für den Abtransport erforderliche zu tun. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Ware durch uns liegt, sofern nicht  § 506ff. BGB Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

6.3.    
Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zur Weiterveräußerung und Verarbeitung der Vor-behaltsware berechtigt. Andere Verfügungen, insbesondere die Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter Eigentumsvorbehalt erfolgen, es sei denn, sie geschieht gegen sofortige Bezahlung bei Übergabe. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des Bestellers.

6.4.    
Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen und Sicherungsrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherheitshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Vorausabtretung nur in Höhe unseres Warenwertes.

6.5.    
Zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Jedoch verpflichten wir uns, Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörenden Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

6.6.    
Bei Zahlungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Käufer die ihm daraus entstehende Rechte hier mit im Voraus uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt; er wird diese Papiere mit seinem Indossament versehen unverzüglich an uns abliefern.

6.7.    
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird diese Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu der übrigen. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Er verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

6.8.    
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt ist, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert): wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungsrechte gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, einschließlich solcher, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind, und zwar durch Bürgschaft oder Wechsel (z. B. Scheckzahlungen des Bestellers unter Begründung einer Wechselhaftung durch uns).

6.9.    
Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, welche unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Dies gilt insbesondere für solche Vereinbarungen, die die Vorausabtretung zunichte machen oder beeinträchtigen. Bei der Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

7.    Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns sowie gegen unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder wegen Fehlens zugesicherte Eigenschaft in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluss betrifft Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertrags Verhandlungen, Gewährleistung und unerlaubte Handlung. Bei Schadensersatzansprüchen aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug haften wir in Fällen der leichten Fahrlässigkeit nur bis zu einem Betrag von € 500,-. Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung besteht werden auch diese Schadensan-sprüche übernommen.

8.    Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, Rockenhausen vereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Teil II – Besondere Bestimmungen für Werkverträge

9.    für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden besonderen Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

9.1.    
Angaben des Bestellers
Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zulasten des Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

9.2.    
Anpassungsvorbehalt
unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonder- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

9.3.    
Zahlung
die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug; Rechnungsbeträge bis € 500,- sind unverzüglich, Abschlagszahlungen innerhalb von zwölf Werktagen nach Zugang zahlbar. Im Übrigen gilt § 16 VOB/B.

9.4.    
Herstellergarantie
Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z. B. Für mehr Scheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur auf Ersatzlieferung, gehen die aus-und Einbaukosten zulasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.

9.5.    
Gefahrtragung
für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretende Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.

Teil III – Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen

10.    wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen.

10.1.    
Angebote sind bis zur Annahme des Auftrags freibleibend.

10.2.    
Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

10.3.    
Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zulasten des Bestellers.

10.4.    
Verpackung
wird die Ware auf Wunsch des Bestellers verpackt, wird die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Verpackung wird, wenn es sich nicht um eine Lieferverpackung handelt, nicht zurückgenommen.

10.5.    
Zahlung
sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.